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   BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14   

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BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14 (https://dejure.org/2016,38276)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 A 8.14 (https://dejure.org/2016,38276)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 (https://dejure.org/2016,38276)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 5 Abs 8 BArchG, § 1 Abs 2 BNDG
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes zu Journalisten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auskunft über nachrichtendienstlichen Verbindungen und Pressesonderverbindungen des Bundesnachrichtendienstes in journalistischen Bereichen

  • rewis.io

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes zu Journalisten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Auskunft über nachrichtendienstlichen Verbindungen und Pressesonderverbindungen des Bundesnachrichtendienstes in journalistischen Bereichen

  • rechtsportal.de

    BArchG § 4 Abs. 2; BArchG § 5 Abs. 8
    Anspruch auf Auskunft über nachrichtendienstlichen Verbindungen und Pressesonderverbindungen des Bundesnachrichtendienstes in journalistischen Bereichen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    Gegenüber diesen Anspruchsgrundlagen folgt aus dem ebenfalls von der Klägerin herangezogenen Art. 10 EMRK kein weitergehender Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - NVwZ 2016, 1020 Rn. 29 f.).

    Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte nur verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24 und vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - NVwZ 2016, 1020 Rn. 16).

  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    (4) Schließlich ist auch für die begehrte Nennung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, die Ansprechpartner der im Bereich der Klägerin eingesetzten Verbindungen gewesen sind, von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob sich aus ihrer Offenlegung vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 28).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 f.).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    Zum anderen erstreckt sich der postmortale Persönlichkeitsschutz auf den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, und schützt vor einer "Verfälschung" des Lebensbildes (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173 ).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte nur verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24 und vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - NVwZ 2016, 1020 Rn. 16).
  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    Der postmortale Persönlichkeitsschutz erfasst daher zum einen postmortal den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht und den Verstorbenen insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 - NJW 2001, 2957).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    (4) Schließlich ist auch für die begehrte Nennung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, die Ansprechpartner der im Bereich der Klägerin eingesetzten Verbindungen gewesen sind, von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob sich aus ihrer Offenlegung vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 28).
  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    Dem Wohl des Bundes würden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14
    (4) Schließlich ist auch für die begehrte Nennung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, die Ansprechpartner der im Bereich der Klägerin eingesetzten Verbindungen gewesen sind, von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob sich aus ihrer Offenlegung vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 28).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst;

    In seinem - den Beteiligten bekannten - Beweisbeschluss in dem Verfahren BVerwG 6 A 8.14 (Rn. 18) ist der Senat davon ausgegangen, dass eine kategoriale Unterscheidung zwischen den nachrichtendienstlichen Verbindungen und den Pressesonderverbindungen nicht möglich ist; vielmehr sei anhand der Unterlagen jeweils im Einzelfall zu klären, ob und in welchem Umfang die betroffenen Personen für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden sind.

    Grundlage für diese Einschätzung waren die Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14, wonach der Bundesnachrichtendienst die Qualifizierung der Verbindungen als nachrichtendienstliche oder als Pressesonderverbindung danach vorgenommen habe, ob sie für die Informationsgewinnung gezielt oder nicht gezielt eingesetzt worden sei.

    Angesichts dieser Angaben der Beklagten in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14 erscheint es nicht plausibel, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, die Thematik der "Pressesonderverbindungen" sei von dem Begriff der "konspirativen Linien", mit dem die Klägerin ihr Auskunftsbegehren umschrieben hat, nicht erfasst.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    In seinem - den Beteiligten bekannten - Beweisbeschluss in dem Verfahren BVerwG 6 A 8.14 (Rn. 18) ist der Senat davon ausgegangen, dass eine kategoriale Unterscheidung zwischen den nachrichtendienstlichen Verbindungen und den Pressesonderverbindungen nicht möglich ist; vielmehr sei anhand der Unterlagen jeweils im Einzelfall zu klären, ob und in welchem Umfang die betroffenen Personen für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden sind.

    Grundlage für diese Einschätzung waren die Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14, wonach der Bundesnachrichtendienst die Qualifizierung der Verbindungen als nachrichtendienstliche oder als Pressesonderverbindung danach vorgenommen habe, ob sie für die Informationsgewinnung gezielt oder nicht gezielt eingesetzt worden sei.

    Angesichts dieser Angaben der Beklagten in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14 erscheint es nicht plausibel, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, die Thematik der "Pressesonderverbindungen" sei von dem Begriff der "konspirativen Linien", mit dem die Klägerin ihr Akteneinsichtsbegehren umschrieben hat, nicht erfasst.

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Denn solche Interessen können aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz nicht hergeleitet werden (s. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A8.14.0] - ZD 2017, 483 Rn. 15 und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 16).

    In diesen Fällen reicht die bloße Geltendmachung dieses Weigerungsgrundes nicht aus, weil eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt; vielmehr müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 - ZD 2017, 483 Rn. 20; hieran anknüpfend BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - juris Rn. 29 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2017 - 15 B 1112/15

    Regelung von Auskunftsansprüchen der Presse gegenüber dem Bundesamt für

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 -, juris Rn. 8 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 15 A 2080/15

    Auskunftsanspruch der Presse zu Informationen eines älteren

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 -, juris Rn. 8 f.
  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

    Im Rahmen der gegen diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage hat dessen 6. Senat der Beklagten mit Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 - aufgegeben, in dem als zulässig angesehenen Klageverfahren die in der Beschlussformel bezeichneten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, um über das sich auf verstorbene Verbindungen beschränkende Auskunftsbegehren der Klägerin entscheiden zu können.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14   

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https://dejure.org/2014,12000
OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14 (https://dejure.org/2014,12000)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 6 A 8.14 (https://dejure.org/2014,12000)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2014 - 6 A 8.14 (https://dejure.org/2014,12000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 29b Abs 2 LuftVG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 8 LuftVG
    Flugroutenfestsetzungsverfahren; Lärm; Zumutbarkeitsschwelle; Lärmminderungspotential, Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 VwGO, § ... 42 Abs 2 VwGO, § 61 Nr 1 Alt 2 VwGO, § 1 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 29b Abs 2 LuftVG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 8 LuftVG, § 32 Abs 4c S 1 LuftVG, § 32 Abs 4c S 2 LuftVG, § 27a Abs 1 LuftVO, § 27a Abs 2 S 1 LuftVO, § 2 Abs 2 Nr 1 FluLärmG
    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle bei Fluglärm; Schutzauflagen für lärmsensible Einrichtungen; Ermittlung der Lärmbetroffenheit; Alternativenauswahl; flugsicherungsbetriebliche Gründe; Vermeidung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm im Rahmen des Schutzes lärmsensibler Einrichtungen

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm im Rahmen des Schutzes lärmsensibler Einrichtungen

  • rechtsportal.de

    LuftVO § 27a Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1
    Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm im Rahmen des Schutzes lärmsensibler Einrichtungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Terminshinweise: Verfahren betreffend die Flugroutenfestsetzung für den Flughafen Berlin Brandenburg

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 -BVerwG 4 C 14.12 -).

    Nach der inzwischen höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht für die dem Bau eines Flughafens nachgelagerte Festsetzung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung, wenn - wie von den Klägern vorgetragen - die im vorgelagerten Planfeststellungsverfahren vorgenommene UVP-Prüfung fehlt oder mangels ausreichenden Untersuchungsumgriffs unvollkommen gewesen sein sollte (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 30 ff. sowie BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 10 ff.).

    Dies ist in der Regel nur für die der Planfeststellung zugrunde liegende Grobplanung der Flugrouten erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 12).

    Schweigt der regelnde Teil des Planfeststellungsbeschlusses insoweit, ist es eine Frage der Auslegung, ob der Planfeststellungsbeschluss eine solche Festlegung treffen wollte (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 16).

    Bei etwaigen Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Planfeststellungsbeschluss anzugreifen, nicht aber die spätere Flugverfahrensfestlegung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 17).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass im Wege der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ermittelt wird, ob dieser das festgelegte Flugverfahren zulässt (Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 19).

    Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahrensschritt ist, aber keine materielle Entscheidung über die von ihr beschriebenen Umweltbelange darstellt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 11 A 10.13

    Müggelseeroute und Wannseeroute umweltrechtlich nicht zu beanstanden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 -BVerwG 4 C 14.12 -).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.).

    Der Gütewert ist nur ein Indiz für die Fluglärmbelastung und deshalb stets in Kombination mit den Betroffenheiten in den einzelnen Schallpegeln abzuwägen (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 67).

    Nach der inzwischen höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht für die dem Bau eines Flughafens nachgelagerte Festsetzung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung, wenn - wie von den Klägern vorgetragen - die im vorgelagerten Planfeststellungsverfahren vorgenommene UVP-Prüfung fehlt oder mangels ausreichenden Untersuchungsumgriffs unvollkommen gewesen sein sollte (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 30 ff. sowie BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 10 ff.).

    Eine solche Flugroutenfestsetzung wäre bis zu einer etwaigen planungsrechtlichen "Nachbesserung" rechtswidrig, denn es fehlte an der erforderlichen - vorgelagerten - planerischen Konfliktbewältigung (Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 37).

    Ein völliges Freihalten von Fluglärm sämtlicher zu Berlin gehörender Ortslagen ist aufgrund der den Flughafen umgebenden Siedlungsstruktur nicht möglich und auch im Planfeststellungsbeschluss weder als Ziel formuliert noch sonst Bestandteil der Planrechtfertigung (vgl. Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Die Kontrolldichte der abzuwägenden Lärmschutzbelange ist zudem weiter dadurch eingeschränkt, dass eine Differenzierung nach unzumutbaren und zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.).

    Dabei handelt es sich um Lärmeinwirkungen, die durch das Qualifikationsmerkmal der Erheblichkeit die Schädlichkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 11 B 490/11.T - UA S. 4).

    cc) Soweit die Kläger geltend machen, dass im Rahmen der Festsetzung von Flugverfahren für besonderes lärmsensible Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Senioren- und Pflegeeinrichtungen niedrigere Lärmwerte zugrunde gelegt werden müssten, lassen sie außer Acht, dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Festlegung von Flugverfahren gerade keine parzellenscharfe Ermittlung und Bewertung der Belange einzelner Betroffener geboten ist, sondern eine generalisierende Betrachtung ausreicht (vgl. BVerwGE 121, 152 ).

    Da infolgedessen die Schallausbereitung nicht exakt vorhersehbar ist, zwingt dies bei der Ermittlung und der Bewertung der Belastungssituation zu Pauschalierungen (BVerwGE 121, 152 ; VGH Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 11 B 490/11.T - UA S. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13

    Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen Flugroutenfestsetzung nur zum Teil

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihm die Kläger beimessen, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorzubehalten (Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - LKV 2013, 557 = juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 20).

    Bei der Flugroutenfestlegung ist von einem weiten Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes innerhalb der Vorgaben der Ermächtigungsnorm auszugehen, so dass in der gerichtlichen Überprüfung die Betrachtung des Entscheidungsprozesses zugunsten einer Ergebniskontrolle zurücktritt, weil es auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive der normerlassenden Stelle ankommt (vgl. Urteil des 11. Senat vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 66).

    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 46; Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 74).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 A 7.14

    Klage der Stadt Ludwigsfelde gegen Flugroutenfestsetzung für den Flughafen Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.).

    Die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG nicht anders zu ziehen als im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 LuftVG (Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm) und im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 76 f; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 80; VGH Kassel, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001/10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).

    Dies ist nachvollziehbar: Wie bei dem Abflugverfahren LULUL 1 B gilt es bei dem Abflugverfahren GORIG 1 B Konfliktpunkte mit den Anflügen aus dem Südosten von den Streckenpunkten KLF, ATGUP und NUKRO zu verhindern (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 69).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, ).

    Die auch für die Feststellungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. dazu BVerwGE 111, 276 ) steht den Klägern zur Seite.

    Der Umfang ist auf das rechtsstaatlich für jede Abwägung unabdingbar Gebotene begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Daraus folgt, dass das Planungsziel nur vereitelt würde, wenn stark belegte Abflugverfahren über dicht besiedeltes Stadtgebiet entlang der An- und Abfluggrundlinien geführt werden (PFB S. 333, 2.2.5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - juris Rn. 48).

    Dem Planfeststellungsbeschluss oder der luftrechtlichen Genehmigung lässt sich eine solche Entscheidung, die das Bundesaufsichtsamt bei der Festsetzung der Flugverfahren zu beachten hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - juris Rn. 48 und 51), nicht entnehmen.

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    An der Klagebefugnis würde es den Klägern nur dann fehlen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise ihre subjektiven Rechte durch das festzustellende Rechtsverhältnis verletzt sein könnten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

    Der Umfang ist auf das rechtsstaatlich für jede Abwägung unabdingbar Gebotene begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG nicht anders zu ziehen als im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 LuftVG (Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm) und im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 76 f; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 80; VGH Kassel, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001/10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14
    Die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG nicht anders zu ziehen als im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 LuftVG (Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm) und im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 76 f; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 80; VGH Kassel, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001/10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).
  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • VGH Hessen, 27.11.2012 - 9 C 491/11

    Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes in "bloßen Verteilungsfällen";

  • VG Hannover - 4 A 4001/10 (anhängig)

    Gefährdet Garage die Sicherheit des Verkehrs auf der L 390 in Almhorst (Stadt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 29.14

    Rechtmäßigkeit der Wannsee-Flugroute betätigt

    Ob diesem Gesichtspunkt die Bedeutung zukommt, die ihm die Kläger beimessen, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 24).

    d) Soweit die Kläger rügen, dass im Flugroutenfestsetzungsverfahren keine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, können sie sich im Rahmen der Begründetheit auf den aus § 4 Abs. 1 UmwRG folgenden Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern berufen, da sie aus den oben unter 2. a) und b) dargestellten Gründen klagebefugt sind (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 - juris Rn. 20).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.; Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 29 f.).

    Der Gütewert ist nur ein Indiz für die Fluglärmbelastung und deshalb stets in Kombination mit den Betroffenheiten in den einzelnen Schallpegeln abzuwägen (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 49 unter Bezugnahme auf Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 67).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 30.14

    Abflugverfahren für den Flughafen Berlin Brandenburg

    Ob diesem Gesichtspunkt die Bedeutung zukommt, die ihm die Kläger beimessen, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 24).

    f) Soweit die Kläger rügen, dass im Flugroutenfestsetzungsverfahren keine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, können sie sich im Rahmen der Begründetheit auf den aus § 4 Abs. 1 UmwRG folgenden Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern berufen, da sie aus den oben unter 2. a) und b) dargestellten Gründen klagebefugt sind (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 - juris Rn. 20).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.; Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 29 f.).

    Der Gütewert ist nur ein Indiz für die Fluglärmbelastung und deshalb stets in Kombination mit den Betroffenheiten in den einzelnen Schallpegeln abzuwägen (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 49 unter Bezugnahme auf Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 67).

    Dem ist die Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Berlin Brandenburg nachgekommen (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 36 f.).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 KS 61/10

    Immissionswerte beim Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen

    Es spricht einiges dafür, die Zumutbarkeit iSv § 29b Abs. 2 LuftVG in Anlehnung an die Werte des Fluglärmgesetzes 2007 zu bestimmen, d.h. für bestehende zivile Flugplätze Immissionswerte von LAeqNacht > 55 dB(A) und LAmax = 6 x 57 dB(A) zugrunde zu legen (wie OVG Berlin Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 A 8.14 -, juris).

    Es spricht zudem einiges dafür, die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit in § 29b Abs. 2 LuftVG ebenfalls in Anlehnung an die Werte des Fluglärmgesetzes 2007 zu bestimmen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.04.2014 - 6 A 8.14 -, juris Rn. 33 m.w.N.), d.h. für bestehende zivile Flugplätze nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG Immissionswerte von L AeqNacht > 55 dB(A) außen und L Amax = 6 x 57 dB(A) innen zugrunde zu legen, so dass sich weitergehende Ansprüche zu Gunsten Lärmbetroffener aus dieser Vorschrift nicht ergeben würden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 6 A 2.14

    Kein Rechtsschutz für Anwohner gegen Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin

    Da die Klägerin aus den oben dargestellten Gründen nicht klagebefugt ist, kann sie sich nicht im Rahmen der Begründetheit auf den aus § 4 Abs. 1 UmwRG folgenden Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern berufen (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 08.01.2015 - 4 B 46.14

    Beteiligungsrecht einer Gemeinde beim Erlass einer Rechtsverordnung zur

    Die Beschwerde zeigt auch mit ihrem Hinweis auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2013 (- 11 A 10.13 - LKV 2013, 513) und vom 9. April 2014 (- 6 A 8.14 - LKV 2014, 369) keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 6 A 15.21

    BER: Rechtmäßigkeit des Geradeausabflugs über Blankenfelde-Mahlow im

    Dem ist die Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Berlin Brandenburg nachgekommen (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 36 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2015 - 6 A 4.14

    Flugrouten BER: Vorbeiflug am Rangsdorfer See naturschutzrechtlich nicht zu

    Schweigt der regelnde Teil des Planfeststellungsbeschlusses insoweit, ist es eine Frage der Auslegung, ob der Planfeststellungsbeschluss eine solche Feststellung treffen wollte (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - LKV 2014, 369, zit. nach juris Rn. 52 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 16).
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